STEUERBERATER REGENSBURG | MICHAEL BERTL

Sind Google Adsense Einnahmen steuerpflichtig?

Bei der Steuerpflicht muss man zuerst einmal eine Trennung zwischen Ertragssteuern (wie z.B. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbestesteuer) und der Umsatzsteuer vornehmen.

Einkommensteuer:

§ 15 (2) EStG : "Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb..."

Auf Adsense Werber treffen in dem meißten Fällen alle Kriterien zu, so dass es sich bei den Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 (1) Nr. 1 EStG handelt. Diese müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die Einkünfte werden mittel Einnahme-Überschussrechnung § 4(3) EStG oder bei überschreiten bestimmter Grenzen durch Betriebsvermögensvergleich (§4 (1), § 5 EStG) ermittelt.

Spezialfall:

Wenn die Adsense Einnahmen nur die Kosten der eigenen Website reduzieren sollen und mit den Einnahmen kein Gewinn erzielt wird (Ausgaben übersteigen regelmäßig die Einnahmen), so kann es sich um Liebhaberei handeln. Insoweit liegen keine Einkünfte aus Gewerbeebtrieb vor.

--> Google Adsense Einnahmen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 (1) Nr.1 EStG

 

Gewerbesteuer:

Da es sich wie oben dargestellt um einen Gewerbebetrieb im Inland handelt (§ 2 GewStG), unterliegt der Gewerbeertrag zudem der Gewerbesteuer.

Hierbei ist aber zu beachten, dass für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gilt (§11 GewStG), also erst Einnahmen über diesem Betrag der Gewerbesteuer unterliegen und die Gewerbesteuer gem. § 35 EStG bei der Einkommensteuer anrechenbar ist.

 

Umsatzsteuer:

Aufgrund der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2010 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Eine umsatzsteuerliche Beurteilung der AdSense Einnahmen erfolgt in Kürze!!

 

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine steuerliche Beratung! Der Rechtsstand ist Februar 2010. Durch Änderungen der Rechtslage kann die Information bereits überholt sein.

© Steuerberater Michael Bertl, Regensburg