Die rechtlich richtige Bezeichnung Umsatzsteuer, ist besser bekannt unter dem Namen Mehrwertsteuer. Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn im Inland eine Ware geliefert, oder eine Dienstleistung erbracht wird. Der Steuersatz beträgt in der Regel 19%. Es gibt auch einen ermäßigten Steuersatz von 7%.

Umsatzsteuervoranmeldung ist die Pflicht des Unternehmers

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes (also am 10.Februar für den Januar) eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Durch die Beantragung einer Dauerfristverlängerung kann die Abgabefrist um einen Monat verlängert werden. Hierzu ist es notwendig, eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahreszahllast an das Finanzamt zu entrichten.

Für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung ermittelt sich die Umsatzsteuerzahllast vereinfacht dargestellt  wie folgt:

Umsätze zu 19% 10.000 € —> 1.190 € Umsatzsteuer
Umsätze zu 7%     1.000 € –>      70 € Umsatzsteuer
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Umsatzsteuer gesamt             1.260 €
– abzugsfähige Vorsteuer            595 €
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Umsatzsteuer an das FA           665 €

Umsatzsteuer wird vom Finanzamt erhoben, sie gehört nicht dem Unternehmer

Für Sie als Unternehmer ist wichtig zu wissen, dass diese Steuer nur ein durchlaufender Posten ist. Sie erhalten von Ihren Kunden die von Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und müssen diese an das Finanzamt abführen. Wenn Sie betriebliche Wirtschaftsgüter einkaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen zahlen Sie Umsatzsteuer an andere Unternehmer. Diese dürfen Sie als Vorsteuer von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Sie müssen daher nur noch die Differenz an das Finanzamt abführen.

Erhaltene Umsatzsteuer (Lieferungen, Dienstleistungen) – Bereits gezahlte Umsatzsteuer = Noch zu entrichtende Umsatzsteuer

Da Sie als Unternehmer die Umsatzsteuer immer abführen müssen, sollten Sie die Kalkulation Ihrer Preise immer netto – also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer durchführen!

Unternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht

Wenn Sie noch nicht so hohe Umsätze erwirtschaften und Sie keine großen Investitionen planen, kann es sinnvoll sein, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Wenn Ihr Umsatz 17.500 € im vergangenen Jahr und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr nicht übersteigt, ist dies möglich.

Einige Leistungen sind komplett von der Umsatzsteuer befreit. So sind z.B. die Heilbehandlungen der Ärtze und Zahnärzte steuerfrei, aber auch die Tätigkeit von Dozenten unter gewissen Voraussetzungen.

Beliebt bei Betriebsprüfungen

Neben den Inlandssachverhalten sind besondere Regelungen für innergemeinschafltiche Lieferungen, Ausfuhren oder auf elektronischen Weg erbrachte Dienstleistungen zu beachten. Durch die zunehmende Globalisierung nimmt das Umsatzsteuerrecht einen hohen Stellenwert im Rahmen der monatlichen Buchhaltung und der Rechnungsstellung im Unternehmen ein. Spätestens zu diesen Zeitpunkten muss beurteilt werden, wie der Sachverhalt umsatzsteuerlich zu verbuchen ist. Es empfiehlt sich daher komplexe Umsatzsteuersachverhalte durch einen Steuerberater prüfen zu lassen. Umsatzsteuer ist bei Betriebsprüfungen ein beliebtes Prüfungsfeld, in dem hohe Mehrergebnisse durch die Finanzverwaltung zu erzielen sind.