23. Juni 2019

Besteuerung von Musikern

Anmeldung der Tätigkeit

Wird eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist diese  gegenüber den zuständigen Behörden anzuzeigen. Als Gewerbetreibender müssen Sie ihren Betrieb bei der Gemeinde anmelden. Die Gemeinde unterrichtet das zuständige Finanzamt. Als Freiberufler haben Sie keine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde abzugeben. Sie müssen daher die Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Finanzamt direkt mitteilen.

Einkommensteuer

Nichtselbstständige Tätigkeit:
Musiker die ständig in Gaststätten spielen, sind i.d.R. Arbeitnehmer des Wirtes (BFH v. 11.6.1968 – VI R 102/67, BStBl. II 1968, 726). Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. (§ 19 EStG) Hinweise für eine nichtselbstständige Tätigkeit ergeben sich insbesondere, wenn der Künstler mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, Arbeitslohn erhält, so wie Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat.

Selbstständige Tätigkeit:
Werden Sie als Musiker gelegentlich z.B. für einen Abend oder am Wochenende engagiert, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG; BFH v. 10.9.1976 – VI R 80/74, BStBl. II 1977, 178), ebenso bei Musikern, die nur für bestimmte Aufgaben im Rundfunk oder bei Schallplattenaufnahmen herangezogen werden (BFH v. 25.11.1971 – IV R 126/70, BStBl. II 1972, 212), oder in einem Orchester ohne vertragliche Bindung aushelfen (FG Köln v. 21.7.1981 – II [XIV] 405/79 E, EFG 1982, 345). Eine selbstständige Tätigkeit bedingt, dass der Künstler eigenschöpferisch tätig ist und seine Darbietungen eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Auch eine reproduzierende Tätigkeit, wie z.B. von sog. „cover-bands“ dargeboten, kann hiernach künstlerisch sein.

Gewerbliche Tätigkeit:
Ein Musiker kann auch gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 15 EStG). Eine gewerbliche Tätigkeit kann vielfältiger Natur sein, wie z.B. der Produktion von bzw. der Handel mit Gütern, Erbringung von Dienstleistungen, Vermittlung von Geschäften. Auch eine musikalische Tätigkeit kann gewerblich einzustufen sein, wenn das eigenschöpferische und das künstlerische Moment nicht oder nur geringfügig ausgeprägt ist.

Gewerbesteuer

Handelt es sich nicht um eine gewerbliche, sondern um eine selbstständige Tätigkeit, unterliegen die Einkünfte nicht der Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer

Wenn Sie als Musiker selbstständig oder gewerblich tätig werden, so erbringen Sie als Unternehmer eine sonstige Leistung. Wo die Leistung steuerbar und steuerpflichtig ist  richtet sich danach, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.

Spielen Sie für einen Unternehmer, so ist die Leistung dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a (2) UStG).

Spielen Sie für eine Privatperson, so ist die Leistung dort steuerbar, wo Sie tätig werden (§ 3a(3) Nr. 3a UStG).

Steuersatz:
Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02 (BStBl 2004 II S. 337, S. 482) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gewährt werden muss. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar, mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen. Wichtig ist, dass es sich um eine mit Veranstaltung handelt, die mit einer Theatervorführung oder mit einem Konzerte vergleichbar ist, ansonsten gilt der allgemeine Steuersatz von 19%.

Steuerbefreiungen:
Die Leistungen von Musikern und Sängern können umsatzsteuerfrei sein. Hierbei kommt es nicht auf die Art der Musik an. Es ist erforderlich, dass die zuständige Landesbehörde dem Künstler eine Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, dass der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) der öffentlichen Hand erfüllt. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für Steuerbefreiung.Wurde die Bescheinigung erteilt, gilt der Künstler als „gleichgestellte Einrichtung“. Daraus folgt, dass sämtliche Auftrittsleistungen des Künstlers umsatzsteuerfrei sind. Insoweit ist der Vorsteuerabzug stets ausgeschlossen. Ein Wahlrecht, bestimmte Auftritte steuerfrei, andere jedoch umsatzsteuerpflichtig zu behandeln besteht nicht. Es besteht auch die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch zu nehmen, so dass Sie keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen müssen.

Kleinunternehmerregelung:

Wenn der Umsatz des Vorjahres 17.500 Euro nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro nicht übersteigen wird, kann von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht werden. Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer von Ihnen erhoben wird. Sie dürfen allerdings auch keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnungen ausweisen und haben keinen Vorsteuerabzug. Eine Option zur Regelbesteuerung kann vorteilhaft sein, wenn Sie hohe Investitionen tätigen, die Sie zum Vorsteuersabzug berechtigen. An die Wahl der Regelbesteuerung sind Sie fünf Jahre lang gebunden.

Rechnung

Folgende Pflichtangaben muss eine Rechnung mit einem Betrag von mehr als 150 € enthalten:

  • Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer ID Nummer
  • Hinweis auf evtl. Steuerbefreiung
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Nummer
  • Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
  • Menge und Bezeichnung der Ware / Art und
  • Umfang der Leistung
  • Nettobetrag
  • Umsatzsteuersatz in Prozent
  • Umsatzsteuerbetrag
  • Hinweis auf vorab vereinbarte Skonti / Boni
  • Bei Rechnungen unter 150 €, s.g. Kleinbetragsrechnungen reichen folgende Angaben:
  • Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Bezeichnung der Ware / Art und Umfang der Leistung
  • Bruttobetrag
  • Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer

Künstlersozialkasse

Selbstständige Künstler können sich in der Künstlersozialkasse versichern. Unternehmer die einen selbstständigen Künstler beschäftigen müssen eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten. Bitte informieren Sie sich hierzu unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine steuerliche Beratung! Der Rechtsstand ist Januar 2011. Durch Änderungen der Rechtslage kann die Information bereits überholt sein.

© Steuerberater Michael Bertl, Regensburg

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