19. Oktober 2021

Die Familien Kommanditgesellschaft (Familienpool) als Instrument steueroptimierter Vermögensübergabe von Immobilien an minderjährige Kinder

Bei größeren Immobilienvermögen steht man vor der Herausforderung möglichst früh mit der Übertragung an die nächste Generation zu beginnen. Sind die Kinder aber noch nicht volljährig, benötigt man bei der Schenkung von Immobilien die Zustimmung des Familiengerichts und einen Ergänzungspfleger. Die Schenkung von Immobilienvermögen ist für die Kinder nicht ausschließlich vorteilhaft, weil sie als zukünftige Immobilienbesitzer auch Verpflichtungen eingehen, Mietverträge abschließen und ggf. Darlehen aufnehmen wollen.

Gegenüber der herkömmlichen Übertragung ist hier die Alternative, einen Familienpool zu gründen und dort das Immobilienvermögen zu bündeln. Der Familienpool ist an sich keine Rechtsform. Er kann als GbR, KG, GmbH, GmbH & Co KG und jeder anderen Rechtsform errichtet werden. Sollen Minderjährige Kinder beteiligt werden ist die Kommanditgesellschaft meiner Ansicht nach am unkompliziertesten zu realisieren.

Weiterer Vorteile einen Familienpool zu gründen

Minderjährige Kinder

Sollen minderjährige Kinder beteiligt werden ist die Kommanditgesellschaft eine Rechtsform, bei der Kinder in der Regel unproblematisch als Kommanditist beteiligt werden können. Der Kommanditist haftet nur mit seinem Kommanditanteil. Dies ist rechtlich nicht nachteilig, weil es sich nur um das geschenkte Vermögen handelt und die Kinder im Falle einer Haftung nicht schlechter gestellt sind als vor der Schenkung. Zudem führt die vermögensverwaltende Gesellschaft keinen Gewerbebetrieb aus.

Anteile im Rahmen der Freibeträge

Das Vermögen der Familiengesellschaft ist nicht nach § 13b ErbStG begünstigt. Die Bewertung der Anteile erfolgt nach den Werten der eingebrachten Vermögensgegenstände, die nach Bewertungsgesetz zu bewerten sind. So ist es aber möglich die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Rahmen der Freibeträge optimal auszugestalten. Man schenkt also nur so viele Anteile, wie Freibetrag zur Verfügung steht.

Keine Teilung / Grundstücksgemeinschaften

Das Vermögen wird als Gesamtheit erhalten. Es entstehen keine Bruchteilsgemeinschaften, bei denen es nur schwer bis gar nicht auszuschließen ist, dass später weitere Beteiligte oder ungeliebte Schwiegerkinder mit beteiligt sind.

Begegnung von Erbstreitigkeiten – Pflichtteilsansprüchen, wenn alle beteiligt sind

Werden alle Familienmitglieder an der Gesellschaft beteiligt, können Erbstreitigkeiten oder Streitigkeiten über Pflichtteilsansprüche minimiert werden.

 Stimmrechte beim Komplementär ggf. entgegen der Beteiligung

Der Komplementär (i.d.R. der Schenker) leitet die Geschäfte der KG, so lange er möchte. In der Gesellschafterversammlung kann man  ihm auch stets eine Stimmrechtsmehrheit einräumen, selbst wenn die Kapitalanteile keine Mehrheitsbeteiligung mehr ausweisen.

Rückforderungsrecht durch Schenkungsvertrag ohne Abfindung

Im Schenkungsvertrag können umfangreiche Rückforderungsrechte der Anteile vereinbart werden. Dies ist denkbar für den groben Undank, über Spiel-, Drogen- oder Alkoholsucht bis hin zur Insolvenz eines Gesellschafters. Für diese Fälle kann die Abfindungszahlung auch ausgeschlossen werden.

Freie Verfügung über Immobilien, im Gegensatz zum Nießbrauch

Im Gegensatz zur Übertragung mit Nießbrauchsvorbehalt, kann man über die Immobilien im Familienpool frei verfügen. Sie können jederzeit veräußert werden, oder bei Bedarf beliehen.

Zustimmungserfordernis FG nur bei Schenkung der Anteile, nicht mehr bei späteren Geschäften

Das Familiengericht muss zwar der Schenkung zustimmen, im Weiteren sind aber alle Geschäfte im Rahmen der KG zustimmungsfrei möglich. Im Gegensatz zu der herkömmlichen Immobilienübertragung an ein minderjähriges Kind. Hier würde für jede rechtserhebliche Maßnahme der Ergänzungspfleger und das Familiengericht hinzugezogen werden müssen.

Kinder erzielen im Rahmen der Beteiligung Einnahmen

Durch die Gewinnanteile erhalten die Kinder schon Einnahmen. Solange die Kinder noch keine eigenen Einnahmen haben, können die steuerlichen Freibeträge so optimal genutzt werden. Auf das Kindergeld haben die Einnahmen nach momentaner Rechtslage keinen Einfluss, Bafög oder ähnliche Förderungen könnten versagt werden.

Regelungen im Schenkungsvertrag und im KG Vertrag

Es können viele Regelungen in die Verträge aufgenommen werden, die das Vermögen schützen. Man kann Kündigungsrechte einschränken, Auflagen zum Abschluss von Eheverträgen machen und Regelungen zur Veräußerung bzw. Vererbung der Anteile treffen.

So gehen Sie bei der Einrichtung einer Familien Kommanditgesellschaft vor

Neben den Notarkosten für die Schenkung, werden für die Einbringung von Immobilien Notargebühren und Grundbuchgebühren fällig. Daneben fallen Kosten für den Steuerberater zur Bewertung der Vermögensgegenstände und der Gestaltungsberatung an.

Grunderwerbsteuer fällt nicht an, soweit nur Familienmitglieder in gerader Linie beteiligt sind.

Um die Kosten, die sich nach Gegenstandswerten bemessen, so gering wie möglich zu halten sollte die Kommanditgesellschaft mit einem geringen Kapital gegründet werden und dann die Anteile an die Kinder geschenkt werden.

Vorher muss eine Bewertung des Familienvermögens erfolgen, das in die Kommanditgesellschaft eingebracht werden soll, damit man schon festlegen kann, wie viel Gesellschaftsanteile an die Kinder im Rahmen der Freibeträge geschenkt werden können.

Dann ist die Schenkung vom Familiengericht, das auch den Ergänzungspfleger bestellen wird, genehmigen zu lassen.

Erst nach diesem Schritt erfolgt die Einbringung von Vermögen in die Kommanditgesellschaft in Form von Kapital oder Immobilien.

Grenzen und Zielkonflikte der Familien Kommanditgesellschaft

Nicht alle Ziele und Merkmale der Familien KG sind immer zu 100% realisierbar, oder sie stehen sogar, je nach Sachverhalt, im Zielkonflikt. Es ist daher immer wichtig dass eine Analyse der Situation erfolgt und mit den gewünschten Zielen der Gestaltung abgeglichen wird. In vielen Fällen wird der Familienpool als KG das geeignete Instrument zum dauerhaften Schutz des Vermögens sein, trotzdem ist es wichtig, dass Ihr individueller Fall von einen versierten Steuerberater beurteilt wird, der mit Spezialisten (Notar, Rechtsanwalt) eine für sie optimale Gestaltung entwickelt.

 

von Michael Bertl – Dipl. BW (FH) StB, Partner bei Bertl +Schwarz StB PartGmbB Regensburg, Oktober 2021

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