11. Juli 2020

Geschenke an Geschäftsfreunde

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur beschränkt, bis zur Höhe von 35 € pro Empfänger und Jahr abzugsfähig. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Steuerrechtlich spricht man von einem Geschenk, wenn jemand einem anderen ohne eine Gegenleistung zu erhalten (unentgeltlich) eine  Sache (Werbepräsente, Reisen, Wertgegenstände) oder Bargeld zuwendet.

Die Geschenke müssen betrieblich veranlasst sein Soweit die Geschenke ganz oder teilweise privat veranlasst sind, fallen sie unter das Abzugsverbot des § 12 EStG (Kosten der privaten Lebensführung) und sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die Höchstgrenze von 35  € pro Empfänger im Jahr ist eine Freigrenze. Das heißt, wird die Grenze überstiegen, so sind die gesamten Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Beispiel
Unternehmer U schenkt dem Kunden K eine Flasche Wein zum Preis von 11 € beim Abschluss des Vertrages und zum Jahresende noch ein Kugelschreiberset im Wert von 25 €. Da der Wert der Geschenke an K im Jahr 36 € beträgt und die Freigrenze überschritten ist, sind beide Geschenke nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die Freigrenze von 35 € ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern als Nettobetrag zu verstehen. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern, wie z.B. Ärzten oder umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sind die 35 € als Bruttobetrag zu verstehen.

Aufzeichnungspflichten

Die Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln, gesondert und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Am besten erfolgt die Buchung auf einem separaten Konto. Die Aufzeichnung muss zeitnah erfolgen und die Namen der Empfänger sind einzeln, am besten auf der Einkaufsquittung aufzuzeichnen. Eine Umbuchung auf ein eigenes Konto im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ist nicht als zeitnah anzusehen!

Pauschalierung

Der Empfänger muss das Geschenk als steuerpflichtige Betriebseinnahme versteuern. Als Einnahme ist der übliche Marktpreis heranzuziehen. Will man die Versteuerung beim Empfänger vermeiden, hat man die Möglichkeit die Geschenke pauschal mit 30% (vom Bruttoanschaffungspreis) zu versteuern. Damit entfällt die Besteuerung beim Beschenkten. Dies ist aber nur möglich, wenn der Wert der Geschenke pro Jahr und Empfänger den Betrag von 10.000 € nicht übersteigt. Das Wahlrecht der Pauschalierung kann in einem Jahr nur einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden. Die Pauschalsteuer ist bei Geschenken bis 35 € ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig. Übersteigen die Geschenke diesen Betrag, ist auch die Pauschalsteuer vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Tipp: Geschenke an Geschäftsfreunde zu einem konkreten Anlass bis 60 € als Betriebsausgabe abziehen

Sachgeschenke an Geschäftsfreunde zu einem konkreten Anlass, wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Richtfest, Umzug, u.ä. sind bis zu einem Wert von 60 € inkl. Umsatzsteuer in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig (BMF v. 19.5.2015). Diese Geschenke müssen nicht nach § 37b EStG pauschaliert werden, da sie beim Empfänger steuerfrei sind.( R19.6 (1) S2 LStR 2015)

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