Partner für die Jahresabschlusserstellung – Ihr Steuerberater in Regensburg

Der Jahresabschluss eines buchführungspflichtigen Einzelunternehmens und einer Personengesellschaft setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich laut §264 (1) HGB einen Anhang an den Jahresabschluss anfügen, in dem verschiedene Positionen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eingehender erläutert werden und den Jahresabschluss veröffentlichen. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ist zudem ein Lagebericht zu erstellen.

Wir unterstützen in allen Bereichen der Jahresabschluss Erstellung

  • Erstellung Ihres Jahresabschlusses, ggf. mit Plausibilitätsbeurteilung
  • Erstellung von Steuerbilanz und Handelsbilanz
  • Erläuterungsbericht nach Muster der Bundessteuerberaterkammer (entspricht den Anforderungen des § 18 KWG)
  • Erstellung eines Anhangs
  • Hilfe bei der Erstellung des Lageberichts
  • Offenlegung im elektronischen Bundesanzeige

Größenmerkmale § 267 HGB (wenn 2 von 3 Größenmerkmalen nicht überschritten sind)

Größenmerkmale kleine Kapitalgesellschaft mittlere Kapitalgesellschaft große Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme 6 000 000 20 000 000 >
Umsatz 12 000 000 40 000 000 >
Mitarbeiter 50 250 >

Zeitpunkt der Aufstellung:

Für Einzeluntenrehmen und Personengesellschaften wird für die Aufstellung des Jahresabschlusses kein Zeitraum vorgegeben. Im § 242 HGB ist lediglich formuliert, dass der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine GuV aufstellen muss, wobei das Geschäftsjahr hierbei nicht dem Kalenderjahr entsprechen muss.

Der Jahresabschluss einer großen oder mittleren Kapitalgesellschaft muss gem. §264 (1) HGB innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufgestellt werden. Sie sind zudem verpflichtet ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen.

Eine kleine Kapitalgesellschaft muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres aufstellen.

Offenlegungspflicht

Spätestens zum 31.12. des Folgejahres muss der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften für das abgelaufene Geschäftsjahr elektronisch beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden.

Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. 1. 2007  Sanktionen. Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2 500 bis 25 000 €.

Funktion des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss wird für alle Personen aufgestellt, die ein Interesse an der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens besitzen. So stellt der Jahresabschluss  die Besteuerungsgrundlage für das Finanzamt dar, gibt er doch den Gewinn an, welcher der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer zu unterwerfen ist.

Ein weiterer wichtiger Adressat ist die Bank. Für sie ist der Jahresabschluss eine wichtiges Instrument für Kreditentscheidungen. Auch Vorstände, Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden sind  am Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft interessiert, um einschätzen zu können, wie sicher ihr Arbeitsplatz ist oder ob eine weitere Zusammenarbeit von Vorteil ist.

Einnahmeüberschussrechnung

Freiberufler und kleine Gewerbebetriebe die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet sind Bücher zu führen, haben die Möglichkeit Ihren Gewinn vereinfacht durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln  (§4(3) EStG).