Termingerecht und zuverlässig erledigen wir folgende Steuererklärungen


Einkommenssteuererklärung

Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen natürlicher Personen. In der Einkommensteuererklärung wird die Summe der Einkünfte von 7 verschiedenen Einkunftsarten zusammengeführt und die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen berechnet. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen aus  selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit,  aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte.

>> Ermittlung der Einkommensteuer

Körperschaftsteuererklärung

Die Körperschaftsteuer ist die Steuer inländischer juristischer Personen. Dazu zählen Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften. In der Körperschaftsteuererklärung wird der Gewinn der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt erklärt. Dieser wird mit 15% Körperschaftsteuer belastet.

>> Bemessung der Körperschaftsteuer

Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuer ist auch unter dem Namen Mehrwertsteuer bekannt. Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn im Inland eine Ware geliefert, oder eine Dienstleistung erbracht  wird. Der Umsatzsteuersatz beträgt in der Regel 19%. Es gibt auch einen ermäßigten Steuersatz von 7%. Unternehmer dürfen die Umsatzsteuer von erhaltenen Dienstleistungen oder Waren als s.g. Vorsteuer abziehen, so dass letztlich nur der  private Verbrauch mit Umsatzsteuer belastet ist. Der Unternehmer führt die Umsatzsteuer, die er vom Kunden erhalten hat an das Finanzamt ab. In der Umsatzsteuererklärung  erklärt er  die Umsätze des laufenden Jahres, bringt die Vorsteuern in Abzug und ermittelt so die Umsatzsteuer-Zahllast – der Betrag, den der Unternehmer an das Finanzamt abführen muss.

>> Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlung

Gewerbesteuererklärung

Die Gewerbesteuer besteuert die Gewinne der  Gewerbebetriebe.  Durch die Gewerbesteuererklärung werden die Gewinne dem Finanzamt  mitgeteilt. Das Finanzamt  ermittelt daraus den Gewerbesteuermessbetrag (3,5% des zu versteuernden Einkommens)  und übermittelt diesen an die zuständige Gemeinde (Betriebssitz). Die Gemeinde berechnet die Höhe der Steuer, in dem sie den individuellen Hebesatz auf den Gewerbesteuermessbetrag anwendet.  (Messbetrag = 1000, Hebesatz = 385%, Gewerbesteuer = 3.850 EUR). Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben, im Unterschied zu Kapitalgesellschaften, einen Freibetrag von 24.500 € und dürfen die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % bei der Einkommensteuer in Abzug bringen.  Im obigen Beispiel darf der Einzelunternehmer somit 3.800 € Gewerbesteuer von seiner Einkommensteuerzahllast abziehen. Er ist somit noch mit 50 € Gewerbesteuer belastet. Sowohl der Freibetrag als auch die Anrechnung entfällt bei Kapitalgesellschaften.

>> Ermittlung der Gewerbesteuer

Erbschaftsteuererklärung

Erhält ein Erbe nach dem Tod des Erblassers Vermögen, so unterliegt dieser Erwerb der Erbschaftsteuer. Die Höhe des Vermögens wird in der Erbschaftsteuererklärung festgestellt  und dem Finanzamt mitgeteilt. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser gibt es unterschiedliche Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze.

>> Erbschaftsteuer Freibetrag

Schenkungssteuererklärung

Wird Vermögen schon zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergegeben spricht man von einer Schenkung. Die Schenkung unterliegt ebenso wie die Erbschaft der Erbschaftsteuer. Es gelten hier die gleichen Besteuerungsgrundlagen, die in einer Schenkungssteuererklärung verarbeitet werden.

>> Schenkungsteuer und Freibeträge

Vorsteuervergütung oder Vorsteuervergütungsverfahren

Auch im Ausland gibt es Umsatzsteuern. Zahlt ein Unternehmer im Ausland Umsatzsteuer, kann diese nicht als Vorsteuer in der inländischen Umsatzsteuererklärung angerechnet werden. Damit trotzdem eine Erstattung dieser Vorsteuern stattfinden kann, gibt es ein gesondertes Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern. Hier können die ausländischen Umsatzsteuern angemeldet werden und der jeweilige Staat erstattet diese dann an den Unternehmer.

>> Vorsteuervergütungsverfahren für EU und Drittländer


Ihr zusätzlicher Vorteil

Als Steuerberater sind die genannten Steuererklärungen unser Tagesgeschäft.  Wir verfolgen die neueste Gesetzgebung und die aktuelle Rechtsprechung. So können wir für Sie das gesamte steuerliche Optimierungspotential Nutzen und Sie zahlen nur so viel Steuern, wie Sie wirklich müssen! Wenn Sie es wünschen schickt das Finanzamt alle Bescheide direkt an unsere Kanzlei. Hier werden die Bescheide von uns geprüft. Ist das Finanzamt von der Erklärung abgewichen oder liegen andere Voraussetzungen vor, können umgehend und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt werden. So werden Ihre steuerlichen Interessen stets gewahrt.