20. September 2018

Sind Google Adsense Einnahmen steuerpflichtig?

Bei Google Adsense Einnahmen handelt es sich um Werbeeinnahmen von Webseiten Betreibern. Google wird auf der eigenen Webpräsenz Platz für Werbung zur Verfügung gestellt. Je nachdem, wie viele Besucher auf die Werbeanzeigen klicken, erhalten die Webseitenbetreiber Provisionen. In den letzten Jahren hat sich das für viele Webseitenbetreiber zu einer guten Einnahmequelle entwickelt. Daher ist es wichtig sich auch mit den steuerlichen Aspekten auseinander zu setzen.

Bei der Steuerpflicht muss man zuerst einmal eine Trennung zwischen Ertragssteuern (wie z.B. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbestesteuer) und der Umsatzsteuer vornehmen.

Einkommensteuer

§ 15 (2) EStG : „Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb…“

Auf Adsense Werber treffen in dem meißten Fällen alle Kriterien zu, so dass es sich bei den Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 (1) Nr. 1 EStG handelt. Diese müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die Einkünfte werden mittel Einnahme-Überschussrechnung § 4(3) EStG oder bei überschreiten bestimmter Grenzen durch Betriebsvermögensvergleich (§4 (1), § 5 EStG) ermittelt.

Spezialfall

Wenn die Adsense Einnahmen nur die Kosten der eigenen Website reduzieren sollen und mit den Einnahmen kein Gewinn erzielt wird (Ausgaben übersteigen regelmäßig die Einnahmen), so kann es sich um Liebhaberei handeln. Insoweit liegen keine Einkünfte aus Gewerbeebtrieb vor.
Google Adsense Einnahmen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 (1) Nr.1 EStG

Gewerbesteuer

Da es sich wie oben dargestellt um einen Gewerbebetrieb im Inland handelt (§ 2 GewStG), unterliegt der Gewerbeertrag zudem der Gewerbesteuer.

Hierbei ist aber zu beachten, dass für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gilt (§11 GewStG), also erst Einnahmen über diesem Betrag der Gewerbesteuer unterliegen und die Gewerbesteuer gem. § 35 EStG bei der Einkommensteuer anrechenbar ist.

Umsatzsteuer

Als Unternehmer erbringen Sie (Leistungserbringer) umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung an Google (Leistungsempfänger). Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a (2) UStG der Sitzort des Leistungsempfängers. In der Regel dürfte ihr Vertragspartner die Goole Ireland Ltd. mit Sitz in Irland sein. Die sonstige Leistung ist also in Irland steuerbar und steuerpflichtig. Im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens (§ 13b UStG – D analog) schuldet die irische Umsatzsteuer der Leistungsempfänger, also Google Ireland Ltd.

Umsatzsteuer abführen müssen sie also nicht. Allerdings haben sie Dokumentationspflichten zu erfüllen. In der Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 b UStG müssen die Umsätze der  im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen angeben  werden und entsprechende Angaben in der Zusammenfassenden Meldung gemacht werden. In der Umsatzsteuerjahreserklärung werden Angaben in der Anlage UR gefordert.

© Steuerberater Michael Bertl, Regensburg

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Die Information ersetzt keine steuerliche Beratung! Der Rechtsstand ist Februar 2016. Durch Änderungen der Rechtslage kann die Information bereits überholt sein.

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