30. Januar 2020

Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen – Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung

Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dürfen mit 20 % der angefallenen Arbeitskosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Begünstigt sind dabei nur die Kosten für die Arbeitsleistung, Maschinen- und Fahrtkosten (zzgl. der Umsatzsteuer). Nicht abziehbar sind hingegen Materialkosten, die der Handwerker in Rechnung stellt.

Beispiel
Ein Fliesenleger verlegt in Ihrer Küche einen neuen Boden. Seine Rechnung beträgt 2.000 € zuzüglich der 19 % MwSt. von 380 Euro. Der Anteil der Arbeitskosten in seiner Rechnung beträgt 50 %.

Arbeitskosten 1.000 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 190 Euro
= Summe der berücksichtigungsfähigen Arbeitskosten = 1.190 Euro
davon 20 % Steuerermäßigung = 238 Euro

Je nachdem, welche Art der Leistung erbracht wird, ist der Abzug durch Höchstbeträge beschränkt

  • haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form eines Minijobs sind mit maximal 510 € pro Jahr abziehbar
  • haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie Pflege- und Betreuungsleistungen und Heimunterbringungskosten sind maximal 4.000 € pro Jahr abzugsfähig
  • Handwerkerleistungen sind bis maximal 1.200 € pro Jahr abzugsfähig

Wenn Sie alle drei Höchstbeträge ausschöpfen würden (Abziehbare Kosten von 28.550 €), könnten Sie sich 5.710 € pro Jahr Einkommensteuer sparen.

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (sozialversicherungspflichtig oder geringfügig) ist der Bruttoarbeitslohn bzw. das Bruttoarbeitsentgelt abziehbar. Auch die durch Sie als Arbeitgeber gezahlten Anteile an den Sozialversicherungen sind abziehbar.

Minijobs im Privathaushalt

Beschäftigen Sie in Ihrem Haushalt eine Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs, können maximal 510 Euro pro Jahr von Ihrer Einkommensteuerlast abgezogen werden. Das entspricht Lohnkosten von maximal 2.550 Euro / Jahr (20% * 2.550 € = 510 €). Um die Kosten abziehen zu dürfen, müssen Sie am sogenannten Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Mehr Informationen hierzu sind unter Minijob Zentrale

Dienstleistungen allgemeiner Art

Der Höchstbetrag von 4.000 € pro Jahr, bei dem bis zu 20 % der begünstigten Aufwendungen abgezogen werden dürfen, gilt für:

  • sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfen
  • haushaltsnahe Dienstleistungen, sofern es sich nicht um Handwerkerleistungen handelt
  • haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Kosten der Heimunterbringung oder für dauerhafte Pflege, sofern sie mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind

All diese Kosten sind zusammen zu rechnen und unterliegen gemeinsam dem Höchstbetrag von 4.000 €. Es sind also maximale Aufwendungen von 20.000 € begünstigt.

Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe

Hierbei handelt es sich um haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, bei dem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt werden. Die Tätigkeit darf ausschließlich im eigenen privaten Haushalt ausgeübt werden und muss einen engen Bezug zum Haushalt haben (Kochen, Putzen, Wäsche machen), um die Steuerermäßigung zu erhalten. Nicht zu den begünstigten Tätigkeiten gehören die Erteilung von z.B. Musik- Unterricht, Nachhilfe, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche Tätigkeiten oder andere Freizeitaktivitäten. Insoweit die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, ist ein Ansatz als haushaltsnahe Dienstleistungen nicht zulässig.

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, das zwischen in einem Haushalt lebenden Eheleuten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern vereinbart ist, wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Familienrechtliche Verpflichtungen können grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein. Gleiches gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht mit im Haushalt leben, werden vom Finanzamt anerkannt, wenn:

  • ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag vorliegt
  • die Vereinbarung fremdüblich ist
  • und der Vertrag auch tatsächlich durchgeführt wird

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, zählen auch mit 20 % zum den Höchstbetrag von 4.000 € jährlich. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen und durch selbstständige Dienstleister erbracht werden.

Pflege- und Betreuungsleistungen

Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen gehen auch in den gemeinsamen Höchstbetrag von 4.000 € ein. Ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung sind nicht mehr notwendig. Somit profitieren auch Menschen die eine Betreuung benötigen, aber unter der Pflegestufe I sind.

Die Dienstleistungen müssen der Pflege des Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder der Betreuung dienen. Die Steuerermäßigung steht der pflegebedürftigen Person und auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im Haushalt durchgeführt werden. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen, sie wird also auch bei der Pflege mehrerer Personen in einem Haushalt nur einmal gewährt.

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Beim Ansatz besteht ein Wahlrecht, wo Sie die Kosten ansetzen. Soweit sich die Kosten bei den außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der zumutbaren Belastung nicht auswirken, können Sie diese bei den haushaltsnahen Pflegeleistungen geltend machen.

Hilfe im Alten- und Pflegeheim

Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims können die 20%ige Steuerermäßigung auch für Leistungen in Anspruch nehmen, die mit den Tätigkeiten einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Werden die Kosten vom Heim in der Rechnung nicht aufgeteilt, muss die Pflegeeinrichtung den Kostenanteil für die vorgenannten begünstigten Leistungen bestätigen.

In der Regel fallen anteilige Heimkosten an für:

  • die Reinigung des Zimmers oder Appartements
  • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen
  • das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim
  • der Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege durchgeführt wird

Sofern der Heimbewohner einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt in einem Heim unterhält, kann er auch sämtliche begünstigte Kosten ansetzen (z.B. auch für Handwerkerkosten). Dies setzt voraus, dass die Räumlichkeiten nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) und eine eigene Haushaltsführung erlauben. Zu den begünstigten Dienstleistungen gehören dann

  • im Haushalt / Appartement des Bewohners durchgeführte Leistungen, wie Reinigung, Pflege- und Handwerkerleistungen
  • Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume
  • Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim
  • Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege, kleinere Reparatur Arbeiten

Handwerkerleistungen

Für Handwerkerleistungen im privaten Haushalt, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Kosten, maximal 1.200 € jährlich. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück. Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, die im Regelfall nur Fachkräfte durchführen, gehören ebenfalls zu den begünstigten Leistungen. Abzugsfähig sind nur die Arbeitskosten. Kosten für das Material sind nicht abzugsfähig.

Modernisierungsmaßnahmen, die durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z.B. von der KfW) gefördert werden, sind nicht begünstigt.
Handwerkliche Tätigkeiten werden nur dann mit dem 20%igen Steuerabzug gefördert, wenn es sich um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt. Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme ausgeübt werden, dürfen nicht in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dazu zählen alle Maßnahmen, die „im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ anfallen.

Nicht zu den begünstigten Handwerkertätigkeiten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung Gutachtertätigkeiten:

  • Mess- und Überprüfungsarbeiten
  • Legionellen Prüfungen
  • Kontrolle von Aufzügen
  • Kontrolle von Blitzschutzanlagen
  • Feuerstättenschau und andere technische Prüfdienste

Bis zum November 2015 mussten die Kosten für Schornsteinfeger in einen abziehbaren Teil für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (handwerkliche Leistungen) und einen nicht abziehbaren Teil für die Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau (gutachterliche Tätigkeiten) aufgeteilt werden. Jetzt verlangt die Finanzverwaltung diese Aufteilung, auch mit Wirkung für alle noch offenen Steuerfälle, nicht mehr. Sie können die Schornsteinfegerleistungen nun vollständig als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuerlich geltend machen.

Tätigkeit muss im eigenen Haushalt ausgeübt werden

Voraussetzung des Ansatzes der Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist, dass die Tätigkeit im eigenen Haushalt bzw. bei einem Pflegefall im Haushalt der gepflegten Person ausgeübt wird. Als eigener Haushalt wird neben dem Ersthaushalt auch die selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung und das Wochenendhaus gesehen. Zum Haushalt gehören neben den privaten Wohnräumen auch Zubehörräume (z.B. die Garage) und der Garten. Vereinfacht gesagt, wird der Haushalt also durch die Grundstücksgrenzen definiert – unabhängig davon, ob der Auftraggeber Mieter oder Eigentümer ist. Wenn Sie ihrem Kind eine Wohnung unentgeltlich überlassen, so können Sie die Kosten für die, in dieser Wohnung ausgeführten Tätigkeiten, ebenfalls ansetzen.

Allerdings können in bestimmten Fällen auch Tätigkeiten außerhalb dieser Grundstücksgrenzen begünstigt sein. Es muss sich dabei um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist z.B. auszugehen, wenn Sie als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehegen verpflichtet sind. Andere Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden (z.B. Grabpflege, Textilreinigung), sind nicht begünstigt.

Wer erhält die Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung können nur private Arbeitgeber bzw. Auftraggeber in Anspruch nehmen. Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis kann auch mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bestehen. Da WEG jedoch nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, dürfen die Kosten für von ihnen angestellte Minijobber nur als „reguläre“ haushaltsnahe Dienstleistungen (Höchstbetrag von 4.000 €) abgezogen werden.

Genauso kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung oder einer Handwerkerleistung sein. In der Regel bescheinigt die Hausverwaltung gegenüber dem Finanzamt die Höhe der begünstigten Kosten entsprechend dem Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an der begünstigten Maßnahme.

Ausschluss der Steuerermäßigung

Werden die Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, entfällt die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Eine Doppelförderung ist unzulässig. Bei gemischten Aufwendungen (z.B. bei Beschäftigung einer Reinigungskraft, die das selbst genutzte Haus und beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) ist der Teil, der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führt, durch Aufteilung der Arbeitszeit zu ermitteln.

Für Kinderbetreuungskosten, die als Sonderausgaben abgezogen werden können (mit 2/3 der Kosten, max. 4.000 € pro Jahr und Kind), kann der 20%ige Steuerabzug nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt in diesem Fall auch für den Teil der Kosten, der sich wegen der Abzugsbeschränkungen nicht in voller Höhe als Sonderausgaben auswirkt! Auch der Ansatz eines Behindertenpauschbetrages einer pflegebedürftigen Person schließt die Berücksichtigung der ansonsten begünstigten Pflegeaufwendungen aus.

Weitere Hinweise

Die Höchstbeträge für die jeweilige Steuerermäßigung gelten haushaltsbezogen. Das heißt, auch wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge nur einmal genutzt werden.

Bei einem Umzug können sowohl die Leistungen des bisherigen Haushalts, als auch die Leistungen für den neuen Haushalt in Ansatz gebracht werden, sofern die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen.

Nur unbare Zahlungen sind begünstigt (Lastschrift, Überweisung, Verrechnungsscheck, EC Cash, Dauerauftrag).

Es gilt das Abflussprinzip. Das heißt, die Kosten sind in der Steuererklärung des Jahres anzugeben, in dem sie gezahlt wurden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ist die 10 Tages Regel zu beachten. Wird die Zahlung innerhalb 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet, ist sie dem Jahr zuzuordnen zu dem sie wirtschaftlich gehört.

Wer tiefer in das Thema einsteigen will, der findet hier weitere Informationen: Merkblatt haushaltsnahe Dienstleistungen 

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Die Information ersetzt keine steuerliche Beratung! Der Rechtsstand ist Februar 2016. Durch Änderungen der Rechtslage kann die Information bereits überholt sein.

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