1. Mai 2020

Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag und Anwendung nach § 7g EStG.

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bereits vor der Anschaffung oder Herstellung (im Folgenden nur noch als Anschaffungskosten bezeichnet) der laufende Gewinn um  40% der zukünftigen Investition gesenkt werden. Durch die so ersparten Steuern ergibt sich für die zukünftige Investition ein Finanzierungseffekt.

Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ergibt sich ein Liquiditätsvorteil, der die Finanzierung der Investition erleichtern kann. Letztlich handelt es sich aber nur um eine Steuerstundung. Im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes wird der Steuervorteil wieder neutralisiert, in dem der Investitionsabzugsbetrag in diesem Jahr gewinnerhöhend aufgelöst wird.

Von dieser Regelung profitieren Unternehmen mit einem Betriebsvermögen bis 235.000 € (Bilanzierer), bzw. einem Gewinn von 100.000 € (Überschussrechner). Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben muss der Wirtschaftswert unter 125.000 € liegen.

Neben der Gewinnminderung im laufenden Jahr, können Unternehmen, die o.g. Voraussetzungen erfüllen eine Sonderabschreibung für das angeschaffte Investitionsgut i.H.v. 20 % in Anspruch nehmen.

Der Investitionsabzugsbetrag kann von Einzelunternehmern, Freiberuflern, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen ist die Anwendung bei Land und Forstwirten, die die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen und bei Handelsschiffen, die nach Tonnage besteuert werden.

Im Gegensatz zur früheren Ansparabschreibung muss der IAB im Jahr der Bildung aufgelöst werden, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren die Investition getätigt haben. Die dann entstehende Steuernachforderung wird dann mit 6% pro Jahr verzinst. Das Modell der oft praktizierten fortlaufenden Gewinnverschiebung wurde somit unattraktiv.

Der IAB im Einzelnen

Voraussetzungen der Förderung

  • Es muss sich beim Wirtschaftsgut um ein abnutzbares beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln und die betriebliche Nutzung muss bei mehr als 90% liegen.
  • Auch die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern ist möglich.
  • Die Anschaffung muss innerhalb von 3 Jahren nach der Bildung erfolgen (2016 gebildet, Anschaffung bis Ende 2019)
  • Die betriebliche Nutzung beträgt mindestens 90% (Achtung bei KFZ und ggf. nicht ordnungsgemäßem Fahrtenbuch!)
  • Die maximale Höhe des IABs innerhalb von 3 Jahren beträgt 200.000 €
  • Die Betriebsgrößenmerkmale sind nicht überschritten (235.000 € Vermögen (Bilanzierer) / 100.000 € Gewinn (Einnahmeüberschussrechner) / 125.000 € Wirtschaftswert LuF)

Beispiel zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrages

Gewinn zum 31.12.2015 lt. EÜR                         85.000 €

geplante Investition 2016 in Höhe von                50.000 €

davon 40 % Investitionsabzugsbetrag                20.000 €

zu versteuernder Gewinn                                    65.000 €

Steuerminderung (Modellhaft 30%)                      6.000 €
Im Jahr der Investition muss dann der Gewinn in Höhe von 20.000 € außerbilanziell erhöht werden und die Anschaffungskosten im Jahresabschluss gewinnmindernd um den Investitionsabzugsbetrag gekürzt werden. Die Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung bilden dann nur noch die um den IAB geminderten Anschaffungskosten. Die Abschreibung in den Folgejahren ist somit erheblich geringer. Allerdings kann im Jahr der Anschaffung noch eine Sonderabschreibung i.H.v. 20% getätigt werden. Dies ist allerdings unabhängig von der vorhergehenden Bildung eines IAB möglich

Wie das Beispiel zeigt ist der Investitionsabzugsbetrag kein „Steuersparmodell“. Der steuerliche Liquiditätsvorteil entsteht nur durch die 40% ige Vorverlagerung des Abschreibungseffektes in das Jahr der Bildung des IAB.

Betriebsgrößenmerkmale

Der IAB kann unabhängig von der Rechtsform von Einzelunternehmen, Freiberuflern, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden, wenn folgende Merkmale nicht überschritten werden:

  • Gewinnermittlung mittels Bilanzierung: Betriebsvermögen lt. Bilanz darf 235.000 € nicht überschreiten.
  • Gewinnermittlung mittels Einnahme- Überschussrechnung: Gewinn ohne IAB darf 100.000 e nicht übersteigen
  • Landwirte: Wirtschaftswert darf nicht größer als 125.000 € sein.

Unter Betriebsvermögen wird das Eigenkapital des Unternehmens verstanden, das sich als Stammkapital, Gewinn- oder Verlustvortrag, den freien Rücklagen und dem laufenden Gewinn zusammensetzt.

Die genannten Grenzen gelten betriebsbezogen. Auch bei Organschaftsverhältnissen oder Betriebsaufspaltungen wird das Betriebsvermögen jedes einzelnen Betriebes zur Prüfung herangezogen und es erfolgt keine Zusammenrechnung. Sonderbilanzen oder Ergänzungsbilanzen sind allerdings in die Ermittlung mit einzubeziehen.

In einem gewissen Rahmen ist das Eigenkapital eines Unternehmens gestaltbar. Bei Personengesellschaften kann es durch Entnahmen, bei Kapitalgesellschaften durch Gewinnausschüttungen verringert werden, so dass man ggf. doch noch die Möglichkeit der Bildung eines IABs nutzen kann.

IAB vor der Betriebseröffnung

Schon vor der Betriebseröffnung ist Es möglich den IAB für künftig geplante Investitionen geltend zu machen, vorausgesetzt es ist objektiv erkennbar, dass sie die Betriebseröffnung vorbereiten. Zudem muss die Investitionsabsicht konkretisiert werden. Entweder legen Sie dem Finanzamt eine verbindliche Bestellung vor, oder sie weisen nach, dass sie sich in Verhandlungen befinden. Auch der Nachweis von Aufwendungen für die Betriebseröffnung kann als Indiz herangezogen werden. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen oder Darlehensangeboten alleine genügt nicht.

Beispiel zur Auswirkung von Einstellung und Auflösung des IAB

Voraussichtlicher Kauf eines Anlageguts von 100.000 €, Nutzungsdauer zehn Jahre, Anschaffung im Januar 2017

2015 Einstellung IAB
Abzugsbetrag 2015 (40 % von 100.000 € =)       – 40.000 €

Investitionsjahr 2017
Hinzurechnung des abgezogenen Betrags          + 40.000 €

Anschaffungskosten                                              100.000 €

gewinnwirksame Minderung der
Anschaffungskosten                                             – 40.000 €

Bemessungsgrundlage für die Abschreibung         60.000 €

lineare Abschreibung (10 % von 60.000 € =)        – 6.000 €

Sonderabschreibung (20 % von 60.000 € =)       – 12.000 €

Gewinnminderung 2017                                      – 18.000 €
Wenn die Anschaffungskosten nicht ausreichen, um den Investitionsabzugsbetrag voll zu verwenden, ist dieser anteilig im Jahr der Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Die nachzuzählende Steuer ist mit 6% zu verzinsen.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind begünstigt. Es muss sich im Gegensatz zur früheren Regelung nicht um neue Wirtschaftsgüter handeln. Auch für gebrauchte Investitionsgüter gibt es die Förderung. Unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie Grundstücke oder Gebäude sind nicht begünstigt. Die betriebliche Nutzung muss mindestens 90% im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr betragen. Eine private Nutzung oder die Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen ist schädlich.

Besonderes Augenmerk ist bei einem IAB für einen PKW auf den Nachweis der betrieblichen Nutzung zu legen. Bei der 1% Regel nimmt das Finanzamt eine private Nutzung über 10% an, so dass nur die Führung eines Fahrtenbuches für einen Nachweis geeignet ist. Hierbei zählen allerdings dann auch die Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte zur betrieblichen Nutzung.

Folgen bei unterbliebener Investition

Wird die Investition nicht getätigt, oder liegen die Anschaffungskosten unter den geplanten Kosten bei Einstellung des IAB, wird im Jahr der Herstellung der IAB aufgelöst. Dies hat eine Erhöhung der Steuer im Bildungsjahr zur Folge. Diese Steuernachzahlung wird mit 6% pro Jahr verzinst.

Beispiel : In unserem obigen Beispiel wird der IAB mit 40.000 € des Jahres 2015 wieder aufgelöst, weil keine Investition erfolgt ist. Bei einem Steuersatz von 42% führt dies zu einer Nachzahlung von 16.800 €. Diese ist pro Jahr mit 6% = 1.008 € zu verzinsen.

Wie wird der IAB formell gebildet

Der IAB wird außerbilanziell abgezogen. Gegenüber dem Finanzamt muss die Investitionsabsicht dargelegt werden. Dies muss elektronisch mittels amtlich vorgeschriebenen Datensätzen erfolgen. Felder in der elektronischen Bilanz und der EÜR sind entsprechend vorhanden.  Eine genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes oder Angaben zur Funktion sind ab 2016 nicht mehr notwendig.
Hinweis:
Da ab 2016 die genaue Bezeichnung bzw. Funktion des Wirtschaftsgutes nicht mehr angegeben werden müssen, wird der Problematik begegnet, dass sich Investitionsentscheidungen durchaus innerhalb kurzer Zeit ändern können. Hat man früher einen IAB für 3 Sprinter eingestellt, konnte man diesen nicht auf die Anschaffung eines LKWs übertragen. Selbst wenn die Umstrukturierung in der Firma dies notwendig gemacht hat.

Die Vereinfachung sollte allerdings nicht dazu führen den IAB (wieder) als Werkzeug oder „Notfallmaßnahme“ für eine Senkung der laufenden Steuer ohne Investitionsabsicht zu missbrauchen. Zum einen kommt die Nachzahlung auf jeden Fall und eine erneute Einstellung des IAB muss nicht zwangsläufig zu einer Kompensation führen (Auflösung im Jahr der Einstellung!). Zum anderen muss die Steuer mit 6% p.a. verzinst werden. In Niedrigzinszeiten nicht wirklich eine günstige Verzinsung für die Steuerstundung.

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Die Information ersetzt keine steuerliche Beratung! Der Rechtsstand ist April 2016. Durch Änderungen der Rechtslage kann die Information bereits überholt sein.

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