In der Einkommensteuererklärung wird die Summe der Einkünfte von 7 verschiedenen Einkunftsarten zusammengeführt und die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen berechnet.

Die Ermittlung der Einkommensteuer erfolgt schematisch wie folgt

Schritt 1: Ermittlung der Einkünfte

Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
= Summe der Einkünfte

Schritt 2: Abzug gesetzlicher Positionen

Summe der Einkünfte
– Freibetrag für Land und Forstwirte
– Altersentlastungsbetrag
= Gesamtbetrag der Einkünfte

Schritt 3: Abzug persönlicher Positionen

Gesamtbetrag der Einkünfte
– Sonderausgaben
– außergewöhnliche Belastungen
– Steuerbegünstigungen
– Verlustabzug
– Kinderfreibetrag
– Haushaltsfreibetrag

= zu versteuerndes Einkommen


Belastung des zu versteuernden Einkommens

Das zu versteuernde Einkommen wird mit Einkommensteuer belastet. Von der festzusetzenden Einkommensteuer dürfen Sie bereits vorausgezahlte Einkommensteuer (in Form von Einkommensteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) abziehen und erhalten dann die Abschlusszahlung bzw. den Erstattungsbetrag.

z.B. für Arbeitnehmer werden Steuervorauszahlungen (Lohnsteuer) direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Als Selbstständiger haben sie selbst für die Abführung der Einkommensteuer Sorge zu tragen.

Hier ist es besonders wichtig die voraussichtliche Einkommensteuer des laufenden Jahres zu kennen (Vorausberechnung), so dass man schon unterjährig die vierteljährliche EInkommensteuervorauszahlung anpassen kann. So kommt es nicht zu einem Liquiditätsengpass, wenn das Finanzamt nach der ersten eingereichten Steuererklärung die Einkommensteuervorauszahlung von Amts wegen, ggf. für ein gesamtes Jahr im Nachhinein festsetzt.

So entsteht ein Liquiditätsengpass bei der Einkommensteuerzahlung

Ein Mandant gibt seine Einkommensteuererklärung 2015 am 11.12.2016 ab. Die Einkommensteuernachzahlung inkl. Soli beträgt für das Jahr 2015 8.000 €. Im Jahr 2016 wurde ein annähernd gleicher Gewin wie 2015 erzielt. Das Finanzamt wird somit nachträglich für 2016 eine Vorauszahlung in Höhe von 8.000 € festsetzen!

Somit kommt es zu einer Steuerzahlung an das Finanzamt im Dezember 2016 in Höhe von 16.000 €

Beantragt man daher die Einkommensteuervorauszahlungen schon Anfang 2015 auf vierteljährlich 2.000 € festzusetzen, kommt es im Dezember 2016 zu keiner weiteren Zahlung.

Wenn Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen, sollte die Vorausberechnung der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld zumindest in den letzten beiden Quartalen des Jahres regelmäßig erfolgen, um auf Gewinnänderungen reagieren zu können und ihre Einkommensteuervorauszahlungen entsprechend anpassen zu können.

Einkommensteuererklärung Terminvereinbarung

Vereinbaren Sie bei uns einen Termin für Ihre Einkommensteuererklärung damit wir Sie umfassend beraten können. Nur so können Sie zielgerichtet bei Einkommensteuervorauszahlungen reagieren. Bitte nehmen Sie unsere Einkommensteuer Checkliste zur Hilfe, dann sind Sie bestens vorbereitet.