Die Körperschaftsteuer ist die Steuer auf das Einkommen inländischer juristischer Personen. Als Beispiele können hier Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereine genannt werden. Die gesetzliche Grundlage der Körperschaftsteuer bildet das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Gewinne auf Unternehmensebene werden aktuell mit 15% Körperschaftsteuer (aktueller Steuersatz) plus 5,5 % Solidaritätszuschlag belastet. Ist die Körperschaft eine Kapitalgesellschaft oder erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, kommt außerdem die Gewerbesteuer dazu. Zu entrichtende Gewerbesteuer wird dabei nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet.

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Wie bei der Einkommensteuer gibt es auch hier ein genormtes Berechnungsschema, das allerdings in einigen Punkten abweicht. Insbesondere sind die Abzugspositionen mit persönlichem Bezug, wie außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben, Altersentlastungsbetrag u.a. bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei Körperschaften nicht vorhanden. Über eine Richtlinie (zu § 8 KStG) wird festgelegt, welche einkommensteuerlichen Regelungen auch körperschaftsteuerlich gelten. Somit sind das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz eng miteinander verbunden.

Berechnungsschema

Gewinn laut Steuerbilanz
+ Hinzurechnungen (z.B. verdeckte Gewinnausschüttung)
– Abzug von Gewinnerhöhungen
+ Berichtigungsbetrag nach § 1 Außensteuergesetz
– Einlagen
+ nicht abziehbare Aufwendungen
+ Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9(1) Nr. 2 KStG
+/- Kürzungen / Hinzurechnungen nach § 8b KStG / § 3c EStG
– sonstige steuerfreie inländische Einnahmen
+/- Korrekturen bei Organschaft
+/- Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften / Umwandlungen und sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen
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= steuerlicher Gewinn

– abzugsfähige Zuwendungen
+/- Hinzurechnungen und Kürzungen bei Organträgern
+/- Abzug des beim Organträger zuzurechnendes Einkommen
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= Gesamtbetrag der Einkünfte

– Verlustabzug / Berücksichtigungsfähiger Verlust nach Umwandlungen
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= Einkommen

– Freibetrag bestimmter Körperschaften
– Freibetrag für EWG, Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
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= zu versteuerndes Einkommen

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eines der wichtigsten Dinge bei einer GmbH, für die bekanntlich die Vorschriften der Körperschaftsteuer gelten, ist die Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist gesetzlich nicht geregelt. Im Rahmen der finanzgerichtlichen Verfahren werden mit diesem Begriff Vermögensverlagerungen zwischen einer Körperschaft und ihren Anteilseignern bezeichnet. Diese Vermögensverlagerung muss dabei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken, nicht in Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung stehen und dazu geeignet sein, beim Gesellschafter zu einem Ertrag aus der Beteiligung zu führen.

Als typisches Beispiel wäre anzuführen, wenn ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ein wesentlich höheres Gehalt erhält, als der nicht beteiligte Geschäftsführer eines vergleichbaren Unternehmens. Oder der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH verkauft ein Firmenfahrzeug mit einem Marktwert von 60.000 € für 40.000 € an seine Frau (nahestehende Person!). Dies führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.H.v. 20.000 €.

Die verdeckte Gewinnausschüttung darf das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht mindern und wird daher dem Gewinn hinzugerechnet.

Im Gegenzug hat der Gesellschafter die verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu versteuern.

Dies wird im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig und intensiv vom Prüfer unter die Lupe genommen und führt häufig zu Mehrergebnissen zu Gunsten des Finanzamtes.