Schenkungssteuer wird bei einer Schenkung erhoben. Eine Schenkung ist jede freigiebige Zuwendung, die ohne Rechtspflicht und nicht von Todes wegen erfolgt. Das heißt zu deutsch, Vermögen wird schon zu Lebzeiten auf Nachkommen oder Erben übertragen.

Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten

Durch eine geschickte Gestaltung der Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten des Schenkers (Ausnutzung von Freibeträgen) kann die Schenkungsteuer und eine Erbschaftsteuer erheblich bzw. ganz auf 0 € reduziert werden. Die Freibeträge der Schenkungsteuer werden alle 10 Jahre erneuert. Man kann also z.B. seinem Sohn, der heute von ihnen eine Wohnung mit einem Wert von 380.000 € ohne Anfall von Schenkungsteuer erhalten hat, nach Ablauf von 10 Jahren wiederum Vermögen bis 400.000 € steuerfrei übertragen.

Finanzamt über Schenkung informieren

Damit das Finanzamt überhaupt Schenkungssteuern erheben kann, muss es über die Schenkung informiert werden. Im Falle notariell durchgeführter Übertragungen wird das automatisch vom Notar erledigt. Alle anderen Schenker und Beschenkte haben drei Monate Zeit das Finanzamt zu unterrichten. Es reicht eine formlose Anzeige beim Finanzamt, in der die Namen und das Verhältnis der Beteiligten zueinander, Wert und Datum der Schenkung sowie alle Schenkungen der vergangenen zehn Jahre genannt werden. Die Entscheidung, ob eine Steuererklärung abzugeben ist, trifft das Finanzamt anhand dieser Informationen.

Bei der Schenkungsteuer kann in der Erklärung angeben werden, wer die Schenkungsteuer tragen soll. In der Regel trägt der Beschenkte die Steuer. Sofern der Schenker die Steuer übernimmt, rechnet die Schenkungsteuer auch zum steuerpflichtigen Erwerb und erhöht somit die Bemessungsgrundlage.

Freibeträge bei Schenkungsteuer

Bei der Schenkungsteuer gelten bei Steuerklassen, Freibeträgen und dem Steuersatz exakt die gleichen Grundsätze, wie bei der Erbschaftsteuer. Geschenke die zu Lebzeiten gemacht werden, helfen den allgemeinen Freibetrag mehrfach zu nutzen. Jeder Empfänger von Geschenken darf seine Freibeträge für Vermögen alle 10 Jahre aufs Neue voll ausschöpfen.

Achtung! Schenkungsteuer wirkt gesamtschuldnerisch!

Schuldner der Schenkungsteuer sind Schenker und Beschenkter gesamtschuldnerisch. Das heißt, wenn der Beschenkte die Steuer nicht zahlen kann oder will, wendet sich das Finanzamt an den Schenker! Insbesondere kann das bei Betriebsübergaben problematisch und vor allem teuer werden. In der Regel können unter gewissen Voraussetzungen Betriebe steuerfrei übertragen werden. Entfallen diese Voraussetzungen nachträglich, weil das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Mitarbeiter entlassen muss, kommt es im Nachhinein zu einer Schenkungsteuer. Kann der Beschenkte nicht mehr bezahlen, wird das Finanzamt auch nach Jahren an den Schenker herantreten und von diesem die Steuer einfordern.