Wenn Sie in Österreich auf Ihrer Geschäftsreise  tanken, erhalten Sie einen Beleg mit 20% Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer können Sie nicht in Ihrer deutschen Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer abziehen, weil es sich nicht um deutsche Umsatzsteuern handelt. Als Unternehmer sollen Sie aber nicht mit Umsatzsteuer belastet werden – auch nicht mit ausländischer, sofern es sich um betriebliche Ausgaben handelt. Aus diesem Grund gibt es ein Vorsteuervergütungsverfahren, bei dem Sie sich die Steuer zurückerstatten lassen können.

Vorsteuervergütungsverfahren für folgende Länder

EU Staaten

Die Anträge auf Erstattung von EU Staaten können über das Online Portal des Bundeszentralamtes für Steuern gestellt werden. Es ist für jeden EU Staat ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Vergütungsbetrag muss mindesten 50 € betragen und der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • den Mitgliedstaat der Erstattung
  • Name und vollständige Anschrift des Unternehmers
  • eine Adresse für die elektronische Kommunikation
  • eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die Gegenstände bzw. Dienstleistungen erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht
  • den Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht
  • eine Erklärung des Unternehmers, dass er während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG), von Umsätzen für die ausschließlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) oder Steuernummer (StNr) des Unternehmers
  • seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC)

Die Frist für die Antragstellung ist der 30.09. des Folgejahres.

Drittstaaten

Für Erstattungen von Vorsteuern aus Drittstaaten muss ein Antrag direkt an die ausländische Erstattungsbehörde erfolgen. Die Anschriften von zahlreichen Erstattungsbehörden, teilweise auch mit entsprechenden Antrag finden Sie auch auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate, jedoch höchstens ein Jahr. Je nach Staat ist der Mindestbetrag für die Erstattungsbeträge zu beachten. Wichtig ist, dass die Originalrechnungen mit den erforderlichen Angaben des jeweiligen Staates mit eingereicht werden.