28. Juli 2018

Umsatzsteuer Betriebsarzt

Umsatzsteuer bei Leistungen eines Betriebsarztes

Als Betriebsarzt stehen Sie immer wieder vor der Frage, ob eine von Ihnen erbrachte Leistung als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln ist, oder nach § 3 Nr. 14 UStG steuerfrei ist. Nachfolgende Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick geben und fassen die Erkenntnisse der neueren Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zusammen.

Bei betriebsärztlichen Leistungen ist zu unterscheiden, ob diese Leistungen darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten und diese Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG) oder ob es sich um Untersuchungen handelt, die darin bestehen, festzustellen, ob die Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit geeignet sind.

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit es sich nicht um Einstellungsuntersuchungen handelt.

Die übrigen Untersuchungen sind steuerpflichtig

Im Falle des Zusammentreffens der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 4 ASiG unterliegen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG erbrachten Leistungen stets einer eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung. Somit sind auch Leistungsbündel, die im Rahmen einer Pauschalvereinbarung erbracht werden und Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 enthalten, spätestens ab dem 1.1.2008 aufzuteilen. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist dabei nach dem jeweiligen Gesamtbild der Verhältnisse aufzuteilen.

 Betriebsärzte  steuerfrei steuerpflichtig 
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ASiGsowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG soweit es sich um Einstellungsuntersuchungen handelt  X 1)
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen FeuerwehrdiensttauglichkeitsuntersuchungenEinstellungsuntersuchungen nach Beamtenrecht  X 1)
Regelmäßige Untersuchungen zur Feststellung der Fahrtauglichkeit, Verlängerung des Pilotenscheins  X 1)
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiGsoweit nicht Einstellungsuntersuchungen  X 2)
Regelmäßige Untersuchungen zur Krankheitsvorbeugung und Erkennung. Beobachtung des Gesundheitszustandes  X 2)
Leistungen nach dem Jugendschutzgesetz  X 2)

Begründung

1) Kein therapeutisches Ziel im Vordergrund/Medizinische Betreuung steht nicht im Vordergrund

2) Diese Leistungen sind nach dem BFH-Urteil vom 13.7.2006, V R 7/05 nach § 4 Nr. 14 UStGsteuerfrei, soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen. Bei diesenUntersuchungen geht es darum, Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, damit ihren Auswirkungen rechtzeitig begegnet werden kann. Insoweit liegt eine individualisierte Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer als Patient und dem Betriebsarzt vor, die Kennzeichen einer therapeutischen Maßnahme sind.Diese Leistungen sind nach dem BFH-Urteil vom 13.7.2006, V R 7/05 nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen. Bei diesen Untersuchungen geht es darum, Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, damit ihren Auswirkungen rechtzeitig begegnet werden kann. Insoweit liegt eine individualisierte Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer als Patient und dem Betriebsarzt vor, die Kennzeichen einer therapeutischen Maßnahme sind. Das Urteil des BFH vom 13.7.2006 ist im Ergebnis auch auf nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen anzuwenden, die therapeutischen Zwecken dienen (z. B. ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendschutzgesetz).

Auf folgende Schreiben wird Bezug genommen

  • OFD Frankfurt/M v. 17.10.2007 – S7170A-63 – St 112
  • BMF v. 04.05.2007 – IV A 5-S 7100/07/0003, BStBl. 2007 I S.481
  • BFH v. 13.07.2006 – V R 7/05, BStBl. 2007 II S 412

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine steuerliche Beratung! Der Rechtsstand ist Februar 2010. Durch Änderungen der Rechtslage kann die Information bereits überholt sein.

© Steuerberater Michael Bertl, Regensburg

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